Beihilfe Heilmittel

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  • Erstellungsdatum 13. September 2023
  • Zuletzt aktualisiert 21. Oktober 2024

Beihilfe Heilmittel

Die Beihilfefähigkeit von Heilmitteln ist in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in § 23 i. V. m. den Anlagen 9 und 10 geregelt. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchten Stoffe sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig.

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